Für die Februar-Ausgabe des Unternehmermagazins impulse habe ich mich mit den neuen Datenschutz-Vorschriften befasst, die ab Ende Mai gelten. Besonders interessant dabei: Die sogenannte EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert von den Unternehmen eine „klare und einfache Sprache“.
Zugespitzt formuliert: Schachtelsätze und Fachchinesisch sind künftig illegal – zumindest in Datenschutz-Erklärungen auf den Webseiten. Ich ahne, dass dies viele Juristen vor große Herausforderungen stellen wird und habe mir mal den „Spaß“ gemacht, in Datenschutz-Erklärungen prominenter Anbieter zu schmökern.
TMG, BDSG und „First-Party-Cookies“
Das Ergebnis: Viele strotzen vor Endlos-Sätzen mit Abkürzungen, die Laien nichts sagen dürften. Beispiel gefällig? „Der Anbieter verpflichtet sich seinerseits, die ihm aus dem Nutzungsverhältnis bekannt werdenden Daten des Nutzers nur im Rahmen des TMG, BDSG sowie der sonstigen Datenschutzbestimmungen und, vorbehaltlich einer anderweitig erteilten Einwilligung, nur für die Erfüllung der Zwecke nach dieser Datenschutzbestimmung zu verwenden, das Datengeheimnis zu wahren und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten, soweit das gesetzlich erforderlich ist.“ Alles klar?
Zudem tauchen vielerorts Fachbegriffe wie „atypische Bestellvorgänge“, „First-Party-Cookies“ oder „Retargeting“ auf, ohne dass sie verständlich erläutert würden.
Man muss kein Sprach-Ästhet sein, um zu konstatieren: Mit „einfacher und klarer Sprache“ hat das wenig zu tun. Ich bin gespannt, ob die Texte bis zum Inkrafttreten der DSGVO besser werden – und vor allem, was Datenschutzbehörden und Richter als „einfach“ und „klar“einstufen.
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